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Gedenkstätten

Im Folgenden finden Sie Informationen und Formulare zur finanziellen Förderung für Gedenkstätten.

Ansprechperson
Dr. Hauke-Hendrik Kutscher

FAQ Gedenkstättenförderung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

  • Welche Gedenkstätten sind förderfähig?
    Als Gedenkstätten im Sinne der Förderrichtlinien gelten authentische beziehungsweise historische Orte in Westfalen-Lippe, die einen konkreten Bezug zu Verfolgungsmaßnahmen der NS-Diktatur und ihren Opfern aufweisen. Sie erforschen und vermitteln nicht nur die Geschichte des historischen Ortes, sondern leisten auch einen Beitrag der politischen Bildung. Voraussetzungen für eine Förderung sind u.a. eine kontinuierliche und langfristige Bildungsarbeit und ein Gebäude, in dem diese Bildungsarbeit stattfinden kann, museale, wissenschaftliche und pädagogische Konzepte, die aus der konkreten Geschichte des historischen Ortes entwickelt werden, regelmäßige Öffnungszeiten, feste Ansprechpersonen sowie die Beachtung wissenschaftlicher und ethischer Standards. Weitere Details entnehmen Sie bitte den > Richtlinien (pdf, nicht barrierefrei) zur Förderung.
  • Unser Projekt ist neu – ist eine Förderung ausgeschlossen?
    Grundsätzlich ist eine nachgewiesene kontinuierliche und langfristige Bildungsarbeit Voraussetzung einer Förderung, die es so bei einem neuen Projekt noch nicht geben kann. Im Einzelfall kann das LWL-Museumsamt auch neue Projekte fördern, um deren Entwicklung zur vollen Förderfähigkeit zu unterstützen. Bitte sprechen Sie uns ggf. an. Eine Beratung durch das LWL-Museumsamt ist auf jeden Fall auch für neue Projekte möglich.
  • Sind Denkmäler, Erinnerungstafeln, historische Rundgänge oder öffentliche Erinnerungsplätze förderfähig?
    Nein. Die Erinnerung an die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und seine Opfer kennt viele verschiedene und wertvolle Formate. Förderfähig im Sinne der Richtlinien sind jedoch nur Gedenkstätten, die historisch-politische Bildungsarbeit in einem eigenen, geeigneten Gebäude durchführen. In diesem Bereich hat das LWL-Museumsamt in über 40 Jahren seine Kompetenz aufgebaut und kann bestmöglich seinem Auftrag zur Beratung und Förderung nachkommen. Im Rahmen unserer Möglichkeiten bemühen wir uns, für Projekte wie die oben genannten auf alternative Fördergeber hinzuweisen.
  • Was ist vor der Antragstellung zu beachten?
    Voraussetzung jeder Förderung ist eine Beratung durch das LWL-Museumsamt. Sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, in jedem Fall jedoch vor der Antragstellung.

Förderlinien A (Vermittlungsarbeit) und B (Forschung und Dokumentation)

  • Kann eine Förderung weniger oder mehr als 10.000,- Euro betragen?
    Im Rahmen der Förderlinien A und B wird grundsätzlich mit einer Pauschale von 10.000,- Euro gefördert. Im Antrag muss plausibel gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen Kosten in Höhe von mindestens 10.000,- Euro verursachen. Eine Förderung in geringerem Umfang ist nicht möglich. Gedenkstätten können gleichzeitig für ein Jahr Maßnahmen nach der Förderlinie A und B beantragen, also insgesamt 20.000,- Euro erhalten. Im Antrag muss jedoch gezeigt werden, dass die Gedenkstätte in der Lage ist, diese Mittel im Sinne der Förderrichtlinien einzusetzen. In besonderen Ausnahmefällen können darüber hinaus zusätzliche 10.000,- Euro bewilligt werden, nämlich wenn in einem Jahr besonders schwierige oder umfangreiche Maßnahmen geplant sind, bei denen ein personeller Mehraufwand entsteht.
  • Muss ein Eigenanteil der Gedenkstätte nachgewiesen werden?
    Im Bereich der Förderlinien A und B muss kein Eigenanteil nachgewiesen werden.
  • Sind Sonderausstellungen förderfähig?
    Eine Förderung einer Sonderausstellung ist im Bereich der Gedenkstätten möglich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: (1.) die Ausstellung wird selbst entwickelt (also nicht z.B. ausgeliehen), (2.) die mit der Entwicklung der Ausstellung verbundenen Forschungen und Erkenntnisse werden dauerhaft bewahrt und (3.) von der Sonderausstellung geht eine nachhaltige Erweiterung des Vermittlungsangebots aus, z.B. durch Ergänzung der Dauerausstellung, durch eine Publikation, durch ein neues buchbares Vermittlungsformat oder durch eine digitale Repräsentation in Ausstellung oder im online-Angebot der Gedenkstätte.
  • Sind virtuelle Rundgänge oder Webprojekte förderfähig?
    Grundsätzlich ja, sofern die Angebote nachhaltig den Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Virtuelle Angebote sollten insbesondere inklusiven Standards genügen und perspektivisch erweiterbar sein.
  • Sind Personalkosten förderfähig?
    Personalkosten sind ausschließlich im Rahmen von konkreten Maßnahmen im Sinne der Förderlinien A und B förderfähig und dies nur bei vereinsgetragenen Gedenkstätten. Gefördert werden können nur Personalkosten bzw. Anteile davon, insoweit sie der Realisierung von förderfähigen Maßnahmen zu Gute kommen.
  • Sind Betriebskosten förderfähig?
    Betriebskosten wie Heizung, Strom oder Reinigung etc. sind nicht förderfähig. Ihre Deckung muss die Gedenkstätte als Basis für ihre Arbeit selber sicherstellen. Die Gedenkstättenförderung des LWL ist stets eine Maßnahmenförderung, eine dauerhafte (institutionelle) Förderung ist im Rahmen der Förderrichtlinien nicht möglich.
  • Sind Publikationen förderfähig?
    Publikationen sind förderfähig, je nach inhaltlichem Schwerpunkt in der Förderlinie A oder B. Publikationen können der nachhaltigen Vermittlung an die Besucherinnen und Besucher genauso dienen, wie der Dokumentation von Forschungsergebnissen.
  • Sind Übersetzungsarbeiten förderfähig?
    Gedenkstättenarbeit dient der internationalen Verständigung und ist von Interesse auch für nicht-deutschsprachige Personen. Übersetzungen, die den förderpolitischen Zielen der Förderrichtlinien entsprechen, sind daher förderfähig.
  • Können wiederkehrende Maßnahmen im Folgejahr erneut beantragt werden?
    Wiederkehrende Maßnahmen (z.B. eine Veranstaltungsreihe oder eine Publikationsreihe) können erneut beantragt und grundsätzlich gefördert werden.
  • Ist die Beauftragung von externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern förderfähig?
    Die Beauftragung von externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder anderweitig qualifizierten Personen ist für Gedenkstätten, die nicht selbst über die benötigten Kompetenzen oder Ressourcen verfügen, häufig wünschenswert und daher förderfähig. Auf diese Weise soll zu einer Professionalisierung der Gedenkstättenarbeit beigetragen werden.
  • Ist der Förderzeitraum das Kalenderjahr?
    Der Förderzeitraum ist im Bereich der Förderlinien A und B grundsätzlich das Kalenderjahr. Die geförderten Maßnahmen sollen innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossen werden. Falls aus konkreten Gründen, z.B. Verzögerungen aufgrund äußerer Umstände, der Abschluss der Maßnahmen nicht innerhalb des Kalenderjahres erfolgen kann, so kann der Durchführungszeitraum auf Ihren schriftlichen Antrag hin verlängert werden. Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf. Ein Projekt kann grundsätzlich auch über mehrere Jahre realisiert werden.
  • Warum muss dem Antrag ein Wirtschaftsplan beigefügt werden?
    Die Förderung mit einer Pauschale von 10.000,- Euro kann gerade für kleinere, vereinsgetragene Gedenkstätten eine große Herausforderung darstellen. Das LWL-Museumsamt möchte sich vergewissern, dass die geförderte Gedenkstätte in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen arbeitet und sich mit dem geförderten Projekt nicht übernimmt. So kommen wir sowohl unserer Sorgfaltspflicht gegenüber den Gedenkstätten, als auch gegenüber der öffentlichen Hand (die die Förderung finanziert) nach.
  • Wann kann die Fördersumme ausgezahlt werden?
    Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags erhalten Sie eine schriftliche Bewilligung. Diese wird nach vier Wochen bestandskräftig, anschließend wird die Fördersumme ausgezahlt. Wenn Sie nach Erhalt der Bewilligung den Rechtsmittelverzicht erklären, beschleunigen Sie das Verfahren.
  • Wie muss der Jahresbericht gestaltet sein?
    Mit der Pauschalförderung möchte das LWL-Museumsamt wirksam und möglichst unbürokratisch fördern. Daher wird auf einen formellen Verwendungsnachweis verzichtet, in dem jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden müsste. Dem Jahresbericht sind jedoch ein Jahresergebnisplan und eine Kassenprüfung beizufügen. Sie entsprechen dem Wirtschaftsplan bei Antragstellung (siehe dort) und dienen dem summarischen Nachweis, dass die Fördermittel im Sinne der Bewilligung verwandt wurden.
    Mit dem Jahresbericht, der in der Regel drei Seiten nicht überschreiten soll, informieren Sie uns kurz über den tatsächlichen Ablauf des Projektes: konnte dies so durchgeführt werden, wie geplant? Hat es Probleme gegeben? Was würden Sie ggf. beim nächsten Mal anders machen? Planen Sie Anschlussprojekte? – Dieses inhaltliche Feedback ist für das LWL-Museumsamt sehr wichtig! Durch Ihre Rückmeldung möchten wir lernen, wie unsere Förderung gut eingesetzt und ggf. angepasst werden kann.
    Im Falle von Publikationen oder Forschungsdokumentationen fügen Sie dem Bericht bitte ein Belegexemplar bei.
  • Was passiert, wenn im Durchführungsjahr nicht die gesamte Fördersumme ausgegeben werden konnte?
    Umfangreiche Maßnahmen entwickeln sich häufig anders, als zunächst gedacht. Zum Beispiel können äußere Umstände zu Verzögerungen führen, Veranstaltungen können ausfallen oder bestimmte Kosten fallen gar nicht erst an. Grundsätzlich müssen Sie nicht benötigte Fördermittel an den LWL zurückgeben. Sobald Sie absehen können, dass Sie nicht die gesamte Fördersumme ausgeben können, sprechen Sie uns an. Wir werden den Einzelfall mit Ihnen besprechen und eine zielführende Lösung mit Ihnen vereinbaren. Bitte nehmen Sie nicht unabgestimmt eine Rücküberweisung vor!

Förderlinie C (Bau- und Einrichtungsmaßnahmen)

  • Wieso genießen kleine und mittlere Gedenkstätten Vorrang?
    Kleine und mittlere Gedenkstätten, insbesondere solche in Vereinsträgerschaft, waren bisher nicht oder nur in geringem Umfang für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen förderfähig. Kommunalen Gedenkstätten steht hingegen eine großvolumige Förderung dauerhaft nach der regulären Museumsförderung offen; Details entnehmen Sie bitte den > Richtlinien (pdf, nicht barrierefrei). Kleine und mittlere Gedenkstätten haben also einerseits einen gewissen Nachholbedarf und andererseits nach derzeitigem Stand für die Realisierung solcher Maßnahmen nur ein kleines Zeitfenster.
  • Was bedeutet es, dass der Antrag „formell über die zuständige Kommune“ zu beantragen ist? Welche Rolle spielt die Kommune beim „Verwendungsnachweis“?
    Die Abwicklung einer umfangreicheren Bau- und Einrichtungsmaßnahem stellt gerade für kleinere, vereinsgetragene Gedenkstätten eine große Herausforderung dar. Die Kommunen können mit Ihrem Know-how und ihrer Kenntnis der lokalen Verhältnisse wichtige Hilfestellungen leisten. Sie dokumentieren so auch die Unterstützung der Gedenkstättenarbeit vor Ort.
    Die Kommune hat hierbei eine bloße „Briefträgerfunktion“: Sie reicht Antrag und Verwendungsnachweis der Gedenkstätte jeweils mit einem Begleitschreiben weiter. Die Kommune geht dabei keine Verpflichtungen gegenüber dem LWL ein, insbesondere keine Verpflichtungen finanzieller Natur. Die Durchführung der Maßnahme liegt allein in der Hand der Gedenkstätte, die sich an die mit dem Förderbescheid verbunden Auflagen halten muss.
  • Muss ein Eigenanteil der Gedenkstätte nachgewiesen werden?
    Im Bereich der Förderlinie C muss ein Eigenanteil von 10 % nachgewiesen werden.
  • Was bedeutet „förderfähige Kosten“?
    Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind nicht alle Kosten ihrer geplanten Bau- oder Einrichtungsmaßnahme förderfähig. Auf Basis eines Probeantrags geben wir Ihnen Auskunft zur Förderfähigkeit und besprechen dies mit Ihnen. Zur Summe der förderfähigen Kosten können Sie eine Förderung von 90 % erhalten, allerdings maximal 50.000,- Euro.
  • Wann kann die Fördersumme ausgezahlt werden?
    Im Bereich der Förderlinie C wird die Fördersumme erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Sie müssen also in Vorleistung treten. Nach Abschluss Ihres Projekts müssen Sie in einem Verwendungsnachweis die tatsächlichen Kosten nachweisen. Dieser Verwendungsnachweis wird von uns geprüft. Anschließend erhalten Sie einen Schlussbescheid. Wenn dieser rechtskräftig wird, kann die Fördersumme ausgezahlt werden.
  • Was ist ein Verwendungsnachweis?
    Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Formular, das Sie mit der Bewilligung erhalten. Dieses Formular müssen Sie ausfüllen und weitere Unterlagen als Belege für die tatsächlichen Kosten beifügen – dazu gehören zum Beispiel Angebote, schriftliche Aufträge, Rechnungen und Beleg der Auszahlung. Diese Dokumente müssen Sie von Anfang an und ohne Ausnahme aufbewahren – für den LWL und z.T. auch für andere Geldgeber. Der Verwendungsnachweis wird vom LWL geprüft und ist die Grundlage für die Auszahlung der Fördermittel. Ihre Kommune soll Sie bei der Erstellung des Verwendungsnachweises unterstützen.
     

Zum Förderverfahren bei großen Neu- und Umbaumaßnahmen sowie Präsentations- und Einrichtungsmaßnahmen wurde eine > Förderbroschüre (pdf, nicht barrierefrei) erstellt, die Schritt für Schritt die Abläufe erläutert.

Richtlinien

In den Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur finanziellen Förderung der Arbeit der westfälischen NS-Gedenkstätten und -Erinnerungsorte sind Zielsetzung, Förderkriterien sowie Förderlinien und förderfähige Maßnahmen festgeschrieben.

► Richtlinien (ab 01.01.2020) (pdf, nicht barrierefrei)

Antragsformulare

NS-Gedenkstätten und -Erinnerungsorte können in drei Förderlinien gefördert werden, für die jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen ist:

  • Förderlinie A: Vermittlungsarbeit
  • Förderlinie B: Forschung und Dokumentation

► Antragsformular Förderlinien A + B (pdf)

  • Förderlinie C: Bau- und Einrichtungsmaßnahmen (befristet bis 31.12.2024)

► Antragsformular Förderlinie C (pdf)

Verwendungsnachweis

Nach Abschluss einer Maßnahme, für die in der Förderlinie C eine Förderung bewilligt wurde, ist ein Verwendungsnachweis einzureichen.

► Formular Verwendungsnachweis (pdf)